AGB

  1. Allgemeines

 

1.1.       Alle Lieferungen und Verkäufe erfolgen gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, nachfolgend Käufer genannt, ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Käufer in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf andere Bedingungen verweist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir deren Geltung schriftlich zustimmen. Diese Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis von AGB des Kunden mit diesem Verträge schließen. Hiervon unberührt bleibt der Vorrang von Individualabreden.

 

1.2.        Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für zukünftige Lieferungen und Verkäufe, ohne dass es einer nochmaligen Übersendung der Bedingungen oder eines nochmaligen Hinweises bedarf. Die Bedingungen werden in der jeweils aktuellen Fassung auf unserer Homepage (www.mpo-tec.de) zur Verfügung gestellt.

 

  1. Preise, Aufschläge und Abnahmemengen

 

 2.1.       Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes angegeben – in EURO pro Zubehörset ab Werk einschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Höhe. Bestellungen des Käufers, die unabhängig von unseren Angeboten getätigt werden, können wir binnen 7 Tagen ab Zugang schriftlich oder durch Lieferung annehmen.

 

2.2.       Als Partie gelten jeweils die in der Preisliste angegebenen Mengen. Bestellungen unterhalb der Partiemenge bedingen einen branchenüblichen Aufschlag.

 

  1. Mustermaterial/einzelne Rollen

 

3.1.        Mustermaterial wird nur in normalen Abmessungen geliefert. Musterrollen wer-den gesondert berechnet.

 

3.2.        Einzelne Rollen von partie- oder zimmerweisen Lieferungen werden nicht zurückgenommen.

 

  1. Auftragsannahme und Lieferzeit

 

4.1.        Alle angebotenen Preise, auch Preisangaben auf Abschnitten oder Musterkarten sind bis zu unserer ausdrücklichen Bestätigung unverbindlich. Nebenabreden oder etwaige besondere Abmachungen bedürfen der Schriftform.

 

4.2.        Bei Bestellungen trägt der Käufer die Beweislast für die richtige Übermittlung.

 

4.3.        Liefertermine sind unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit vereinbart haben. Wir dürfen Teillieferungen entsprechend unserer Fabrikationsmöglichkeit ausführen.

 

4.4.        Bestellungen von Artikeln aus ausgelaufenen Kollektionen werden von uns unter dem Vorbehalt angenommen, dass noch Ware dieser Kollektion auf Lager ist. Im Zweifel gilt das auf der Preisliste angegebene Auslaufdatum.

 

4.5.        Sind wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Lieferverzug, ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. In diesem Fall kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

4.6.       Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir pauschal 1% vom Netto-Auftragswert pro Kalendertag, mind. jedoch 50 Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

  1. Lieferung

 

 5.1.       Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Rücksendungen  ebenfalls, es sei denn, es liegt eine berechtigte Reklamation vor. Versicherung der Sendung erfolgt nur auf besondere Anordnung und auf Kosten des Käufers.

 

5.2.        Bei Bestellungen im Wert von mind. 410,00 € pro Auftrag zur geschlossenen Lieferung an eine Anschrift im Inland wird die einfache deutsche Fracht bis zur Anschrift des Empfängers von uns übernommen. Transportart und Transportweg wird durch uns nach billigem Ermessen ausgewählt.

 

5.3.        Bei Paketdienst-, Post- und Expressgutsendungen werden die Auslagen – soweit die Sendungen nicht unfrei abgeliefert werden können – berechnet.

 

  1. Zahlung

 

6.1.        Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

6.2.        Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen ausschließlich auf eines unserer Geschäftskonten. Unseren Vertretern ist in keinem Fall Inkassovollmacht erteilt. Zahlung durch Scheck oder Wechsel bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wechseldiskont und -spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

 

6.3.        Skonto wird nur bei Barzahlung auf den nach Abzug der Rabatte verbleibenden Netto-Warenbetrag vergütet. Der Skontobetrag wird in der Rechnung ausgewiesen. Barzahlung liegt nur bei rechtzeitigem Geldeingang vor, nicht bei Hergabe von Wechseln. Das Recht zu Skontieren besteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung lediglich Rechnungen offen sind, die zum Skontoabzug berechtigen.

 

6.4.        Der Käufer zahlt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Zahlungen des Käufers werden zunächst auf Kosten und Zinsen, im übrigen gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.

 

6.5.        Wir behalten uns vor, Forderungen, die 60 Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt sind, an unseren Inkassobevollmächtigten abzutreten.

 

6.6.       Der Käufer darf nicht aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, sofern seine Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind.

 

6.7.        Wird uns eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, dürfen wir sofort Bezahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen aus der Geschäftsverbindung verlangen.

 

6.8.        Neukunden werden ausschließlich über Vorkasse bedient.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

7.1.        Sämtliche von uns gelieferte Ware ist unser Eigentum bis zur Tilgung aller unserer gegenwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen gegen den Käufer. Bei Scheck-/Wechselzahlungen erkennt der Käufer den Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten jeweils bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels an.

 

7.2         Der Käufer darf nur in  Kombination mit einem Händlervertrag unsere Ware weiter veräußern.

 

7.3.        Wir sind durch vertragliche Pflichten und Zusagen mit Vertragspartnern in Ländern außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) gebunden. Der Käufer darf deswegen ohne unsere Zustimmung keine Maßnahmen zum Vertrieb der Ware in Drittländer treffen.

 

7.4.        Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Ver-zug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen und sie abzuholen. Der Käufer hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz. Wir sind überdies berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung seiner Forderungen an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Außerdem sind wir berechtigt, die Aushändigung der entsprechenden Unterlagen (z. B. Debitorenlisten) zu verlangen.

 

7.5.        Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Ver-trag. Bei Warenrücknahme kann der Verkäufer wegen seiner Kosten Preisabschläge vornehmen.

 

7.6.        Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser-schäden zu versichern, sofern die Bezahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Der Abschluss der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Rabatt

 

8.1.        Werden dem Käufer im Rahmen besonderer Vereinbarungen Nachlässe, inklusive Boni gewährt, ist eine Abtretung des Anspruches auf Nachlässe/Boni ausgeschlossen.

 

8.2.        Boni werden lediglich auf die Abgabepreise nach Abzug aller Nachlässe gewährt.

 

8.3.        Nachlässe, die von uns als Vorleistung für Verkäufe der laufenden oder zukünftigen Kollektionen gegeben wurden, z. B. Musterrollenrabatte und -amortisationen, niedrigere Musterrollenpreise, können wir zurückfordern, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.

 

  1. Beanstandungen

 

9.1.      Durch uns bekannt gegebene Daten, Qualitätsbeschreibungen, Spezifikationen oder andere Angaben über die Verwendungsfähigkeit oder Beschaffenheit sind unverbindlich, es sei denn, wir hätten sie schriftlich bestätigt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen durch uns stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangabe und/oder Angabe über den Verwendungszweck dar.

 

9.2.      Vor Beginn der Nutzung/Weiterverarbeitung hat sich der Käufer davon zu über-zeugen, dass die gelieferte Ware im Hinblick auf Anzahl, Beschaffenheit und sonstige Eigenschaften ordnungsgemäß i. S. d. §§ 377, 378 HGB und für seinen Verwendungszweck geeignet ist. Zeigt sich ein Mangel oder eine Mengendifferenz, hat der Käufer das unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Sendung anzuzeigen. Danach gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur Begründung der Mängelrüge ist eine der beanstandeten Tapetenrollen mit Einrollzettel einzusenden. Sollte die Ware schon verarbeitet sein, sind zumindest Abschnitte der Ware, die den Fehler erkennbar machen, zusammen mit dem Einrollzettel einzusenden.

 

9.3.      Die bei der Herstellung von Tapetenrollen üblichen, geringfügigen Abweichungen in Qualität, Tönung und Festigkeit stellen keinen Mangel der Ware dar. Abweichungen von Maßen und Gewichten der einzelnen Tapetenrolle von +/- 10 % sind als branchenüblich hinzunehmen. Die Verarbeitung der Tapetenrollen hat nach unseren Vorgaben unter Beachtung der branchenüblichen Gebote zu erfolgen. Basis ist dazu das technische Merkblatt der jeweiligen Produkte.

 

Treten Mängel an einem Teil der Lieferung auf, so kann nicht die gesamte Lieferung als mangelhaft beanstandet werden.

 

9.4.      Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Bei mangelhafter Verarbeitungsanweisung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Verarbeitungsanweisung der ordnungsgemäßen Verarbeitung der Tapetenrollen entgegensteht.

 

9.5.      Der Käufer hat ein Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

 

 

 

9.6.      Tritt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.

 

 

9.7.      Soweit der Käufer von uns mangelhafte Ware erhalten hat, die er gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht hat und er von uns nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Nacherfüllung verlangen kann, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Käufer die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, wenn er die „Prüfrichtlinien für Wandbekleidungen vor, bei und nach der Verarbeitung“ aus dem Merkblatt Nr. 7 (Stand: November 2013) eingehalten hat.

 

  1. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

 

10.1.      Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit durch uns.

 

10.2.      Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer. Die vorstehende Haftungsprivilegierung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und für Garantieerklärungen i. S. d. §§ 444, 639 BGB.

 

10.3.      Die Haftung wird ausgeschlossen bei Mängeln, die sich aufgrund von äußeren Einflüssen und Einflüssen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. unsachgemäße Verarbeitung, Lagerung) ergeben. Gleiches gilt für auftretende Mängel durch normale Abnutzung und Verschleiß.

 

10.4.      Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB sind der absoluten Höhe nach auf 5 % des Kaufpreises begrenzt.

 

10.5.      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens der Kunden und seiner Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Schriftform

 

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Betriebsstörung

 

Wir werden von unserer Pflicht zur fristgerechten Lieferung durch alle Umstände befreit, die wir nicht zu vertreten haben und die bei uns zu einer erheblichen Betriebsstörung führen. Hält die Betriebsstörung länger als 2 Monate an, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

 

 

  1. Datenschutz

 

13.1.      Personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Verarbeitung im Auftrag im Sinne des Art. 28 DS-GVO sind, werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen durch uns als Verantwortlichen verarbeitet.

 

13.2.      Wir ergreifen in unserem Verantwortungsbereich in Bezug auf diese Daten alle nach den geltenden rechtlichen Regelungen erforderlichen Maßnahmen. Ziel dieser Maßnahme ist das Erreichen folgender Schutzziele: Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Transparenz, Nichtverkettbarkeit (als technische Sicherung der Zweckbindung) und Intervenierbarkeit (als technische Gestaltung von Verfahren zur Ausübung der Betroffenenrechte).

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

14.1.      Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie beiderseitiger Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.

 

14.2.      Sind unsere Rechte an unseren Inkassobevollmächtigten abgetreten, so ist dessen Sitz Gerichtsstand. Wir bzw. unser Inkassobevollmächtigter dürfen auch am Sitz des Käufers klagen.

 

  1. Sonstiges

 

15.1.      Es gilt ausschließlich deutsches Recht, das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) ist ausgeschlossen.

 

15.2.      Ist oder wird eine der obigen Bestimmungen unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir können die unwirksame Bestimmung durch diejenige zulässige Regelung ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden erreicht.